Anwalt für das Rechtsgebiet Sozialrecht in Oschersleben

Sozialrecht – Spielräume bestmöglich ausschöpfen

Das Sozialrecht regelt Ansprüche des Bürgers gegenüber dem Staat. Es umfasst unter anderem Fragestellungen zu Kranken- und Rentenversicherungen, Arbeitslosengeld, Hartz-IV-Ansprüchen, Sozialhilfe und Pflegeleistungen. In meiner Rechtsanwaltskanzlei in Oschersleben unterstütze ich Sie nicht nur bei rechtlichen Auseinandersetzungen um die grundsätzliche Anerkennung von Leistungsansprüchen, sondern auch dabei, Ihre zur Verfügung stehenden Spielräume bezüglich der Leistungshöhe und -dauer bestmöglich auszuschöpfen. Lassen Sie sich nicht von den Behörden einschüchtern und vertrauen Sie auf Ihren Anwalt für Sozialrecht in Oschersleben – Matthias Schmidt.

Meine Schwerpunkte im Sozialrecht

Sozialrecht nach SGBII (Hartz IV)

Das SGBII regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie die Förderung von erwerbsfähigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren und derer Angehöriger. Umgangssprachlich bekannt ist dieses Gesetz unter dem Begriff Hartz IV. In meiner Rechtsanwaltskanzlei in Oschersleben berate ich Sie umfassend zu allen Themen, die den Bezug von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe betreffen.

Bei Streitigkeiten mit dem JobCenter  wegen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV, ALG 2) und / oder dem Sozialamt wegen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) geht es zumeist um folgende Punkte:

  • Mehrbedarfe
  • Kosten der Unterkunft und Heizung
  • Erstausstattung bei z.B. Wohnungen, Schwangerschaften / Geburten etc.
  • Anrechnung von Einkommen bei Arbeitnehmern und Selbstständigen
  • Darlehen
  • Schonvermögen
  • Einstellung und / oder Rückforderung von Leistungen
  • Haushalts- bzw. Wohngemeinschaften, eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Bedarfsgemeinschaften
  • Sanktionen

Gerne prüfe ich für Sie Ihre Bescheide und persönliche Situation und vertrete Sie bei Widerspruch- bzw. Klageverfahren.

Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten

Berufs- und Erwerbsunfähigkeit können existenzielle Risiken für Sie darstellen. Ich informiere Sie umfassend darüber, ob Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente oder ähnliche Leistungen haben und setze Ihre Ansprüche in allen Instanzen kompetent für Sie durch.

Als Antragssteller für eine Erwerbminderungsrente erhalten Sie diese in Deutschland von der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, 3/5-Regelung und Vorliegen eines Versicherungsfalls.

Die allgemeine Wartezeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt 5 Jahre. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung muss also mindestens fünf Jahre bestanden haben.
In Ausnahmefällen ist die allgemeine Wartezeit auch als erfüllt anzusehen, wenn zum Beispiel ein Versicherter durch einen Arbeitsunfall vermindert erwerbsfähig wird.

Die 3/5 – Regelung besagt, dass 3/5 der in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sein müssen.
Die Erziehungszeiten für Kinder gelten hierbei als Pflichtbeitragszeiten.

Die Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung werden gezahlt, wenn eine zeitliche Einschränkung des täglichen Leistungsvermögens der versicherten Person vorliegt.
 
Sie haben Fragen zum Thema Erwerbsminderungsrenten – dann melden Sie sich gerne bei mir.

Um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung zu erhalten, ist es zwingend notwendig einen Antrag zu stellen..
Dieser kann grundsätzlich bei jedem Sozialversicherungsträger gestellt werden, sollte aber zweckmäßigerweise bei der Deutschen Rentenversicherung oder dem eigenen Rentenversicherungsträger gestellt werden.
Der Antrag sollte schriftlich – auch formlos möglich – gestellt werden. Anschließend wird die Rentenversicherungsträger dem Antragssteller das entsprechende Formular zusenden.
Sinnvollerweise sollte im Antragsverfahren wegen Erwerbsminderungsrente umfassende und vollständige Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand zu machen.
Der Rentenversicherungsträger muss innerhalb von 6 Monaten über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bescheiden.

Ihr Rentenbescheid wurde abgelehnt? Dagegen kann innerhalb von 1 Monat Widerspruch eingelegt werden. Die Rentenversicherung entscheidet dann erneut über das Anliegen des Rentenantragstellers. 
Wie schon bereits im  Antragsverfahren hat der jeweilige Rentenversicherungsträger auch im Widerspruchsverfahren Amtsermittlungspflichten. 
Deshalb kann es sein, dass dieser im Sozialverwaltungsverfahren Ärzte und Gutachter beauftragt, um die Erwerbsminderung des Antragsstellers beurteilen zu können.
Grundsätzlich ist im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Erwerbminderungsrente auch der Klageweg bei einem Sozialgericht offen.
Für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens ist es für mich als Rechtsanwalt notwendig in folgende Unterlagen Einsicht zu erhalten:
 

 

  • Ablehnungsbescheid des Rentenversicherungsträgers
  • Sämtliche aktuelle ärztliche Atteste
  • Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid Erwerbsminderungsrente
  • Widerspruchsbescheid

Allgemeines Sozialrecht

Bei sämtlichen Fragen zu Ihrer Absicherung von sozialen Risiken wie insbesondere Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeits- und Einkommenslosigkeit sowie Alter und Tod stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Arbeitslosengeld I

Wenn Sie über einen bestimmten Zeitraum gearbeitet und dabei in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, steht Ihnen die Versicherungsleistung ALGI in der Regel zu. Haben Sie Fragen dazu? Dann besuchen Sie mich in meiner Anwaltskanzlei in Oschersleben.